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Impressum

Dietrich Abt (Autor und verantwortlich)

Jahnstr. 7, 76133 Karlsruhe,

Fon 0721- 88 60 26, Fax 03212 2281952,

mail  praxis@dietrich-abt.de, homepage www.dietrich-abt.de

 

Diplom Psychologe (BDP)

Psychologischer Psychotherapeut - Approbation im Jahr 2002 nach dem Psychotherapeutengesetz der BRD vom 16.06.1998 .

Diplom Sozialarbeiter (FH)

Supervisor - akkreditiert bei der Landespsychotherapeutenkammer BaWü

Selbsterfahrungsleiter - akkreditiert bei der Landespsychotherapeutenkammer BaWü

 

Mitgliedschaften:
Mitglied im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)

Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Systemische Familientherapie (DGSF)

Mitglied der Milton Erickson Gesellschaft für Klinisch Hypnose (MEG)

Mitglied der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg. Es gilt die Berufsordnung der Psychotherapeuten, die auf den Seiten der Kammer einzusehen ist.

 

Fotonachweis:

Sämtliche Fotos stammen von Gia Nakat & Dietrich Abt, fotolia.de. freepic.com oder iStockphoto.com. Das Foto auf der Hypnotherapieseite von Milton H. Erickson wurde von Dr. Burkhard Peter, Gründungsvorsitzender der (Milton Erickson Gesellschaft) MEG zur Verfügung gestellt.

Schweigepflicht

Schweigepflicht und Abstinenz sind wichtige Bedingungen besonders für die psychotherapeutische Arbeit. Die Schweigepflicht gilt vergleichbar auch für den Bereich der Supervision und der Organisationsberatung. Die Beachtung von Schweigepflicht ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung.

 

Schweigepflicht des Psychotherapeuten

Von der ersten Kontaktaufnahme an unterliegen alle Informationen, die ich von meinen Klienten erhalte, der Schweigepflicht nach § 203 StgB.

 

Das bedeutet, dass ich als Psychotherapeut eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten habe. Diese Verschwiegenheit bezieht sich auf alle Aussagen, die Dritten Rückschlüsse über den Patienten ermöglichen können, d.h., die den Patienten gegenüber Dritten wieder erkennbar machen können. Dasselbe gilt für Personen, über die ein Patient Informationen gegeben hat. Selbstverständlich bezieht sich die Schweigepflicht auch auf die Tatsache, dass es einen Kontakt zwischen einem Patienten mit mir gibt. Vergleichbares gilt auch für die Bereiche Supervision und Organisationsberatung.

Im Einzelfall kann mich ein Klient von der Schweigepflicht entbinden, z.B. um mit einem anderen behandelnden Arzt/Psychotherapeut zu sprechen. Diese Entbindung muss in der Regel schriftlich erfolgen.

Auch das Vorliegen einer (schriftlichen) Entbindung von der Schweigepflicht bedeutet nicht, dass ich entsprechende Mitteilungen oder Aussagen mache oder dazu verpflichtet bin.

Als behandelnder Psychotherapeut berufe ich mich dann auf mein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge vor Gericht, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen mich in Konflikt mit meiner beruflichen Schweigepflicht bringt.

Ohne Einverständnis eines Patienten (vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass alle Versuche, sein Einverständnis zu erhalten, erfolglos waren) werde ich diese Verschwiegenheit gegenüber Dritten nur dann aufgeben, wenn ich glaube, nur dadurch erheblichen Schaden oder eine Gefahr von meinem Patienten oder Dritten abwenden zu können oder zu müssen (zum Beispiel Selbst- oder Fremdgefährdung).

 

Vorkehrungen zur Wahrung der Schweigepflicht

Zur Wahrung meiner Schweigepflicht gehört auch, dass ich dafür sorge,

  • dass niemand Einblick in den Behandlungsverlauf nehmen kann;

  • dass niemand unbefugt Einblick in Behandlungsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen nehmen kann.

  • dass ich ggfs. zwangsläufig Mitwissende (Angestellte) auf die Schweigepflicht hinweise und sie zur Verschwiegenheit verpflichte.

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